Bonuszeit
Im Regelfall wird der Kirchenbeitrag in 4
Teilbeträgen vorgeschrieben.
Die Beitragsaussendungen für Beitragszahler, die eine Ausgleichszulage
(Mindestpension) beziehen, erfolgen einmal im Jahr.
Falls Ihnen ein älterer Beitragsrückstand mitgeteilt wird,
nehmen Sie unverzüglich mit Ihrer Beitragsstelle Kontakt auf.
Beitragsrückstände können gestundet werden, Ratenzahlungen
sind möglich.
Die Kirchenbeiträge für die Ehegatten werden - wenn eigene
Beitragsgrundlagen vorliegen - getrennt berechnet und gemeinsam
vorgeschrieben.
Zahlungserleichterungen
Wenn Sie Änderungen der Aussendetermine
Ihrer Beitragsvorschreibung wünschen, teilen Sie das Ihrer
Kirchenbeitragsstelle mit.
Diese wird dies - soweit wie möglich - berücksichtigen.
Frühzahlerbonus
Falls Sie den Jahreskirchenbeitrag bis zu
dem jährlich bekanntgegebenen Termin zahlen, können Sie
den Frühzahlerbonus in Anspruch nehmen.
Monatlicher Dauer- und Einzieherauftrag
(Abbuchungsauftrag)
Damit die Zahlungsbelastung nicht zu groß
wird, empfehlen wir, die Kirchenbeiträge laufend zu zahlen.
Sie können Ihre Beiträge auch in monatlichen Teilzahlungen
leisten, evt. über Ihr Geldinstitut mittels Dauerauftrag oder
Abbuchungsauftrag.
Formular für Einziehungsauftrag
Widmung des Kirchenbeitrages
Sie können von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Hälfte Ihres Jahreskirchenbeitrages für die hier angeführten Zwecke zu widmen:
- Arbeitslosenfonds der Diözese St. Pölten,
- Caritas der Diözese St. Pölten,
- Diözesane Bildungseinrichtungen und Bildungszentren,
- Förderung geistlicher Berufe,
- Kategoriale Seelsorge (u. a. Arbeitnehmerseelsorge; Jugend-, Frauen- u. Familienarbeit...),
- Krankenseelsorge und Telefonseelsorge,
- Missionsarbeit (Unterstützung von Missionaren und Schwestern),
- Erhaltung von kirchlichen Gebäuden (Diözesanbauamt)
- Neuevangelisierung
- Peterspfennig
Der Jahreskirchenbeitrag muß gemäß Paragraph 16 Kirchenbeitragsordnung anhand von
Einkommens- bzw. Vermögensnachweisen berechnet worden sein. Widmungen für ge-
schätzte Kirchenbeiträge sind nicht möglich. Außerdem darf bei Inanspruchnahme der
Zweckwidmung kein Beitragsrückstand aus Vorjahren bestehen.
Ein Widmungswunsch muss immer mit den MitarbeiterInnen der Kirchenbeitragsstelle abgesprochen werden, wo Sie auch die dafür notwendigen Zahlscheine erhalten.
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