Außergewöhnliche Belastungen
Diese Absetzbeträge werden nicht automatisch
gewährt.
Wenn einer der nachstehenden Ermäßigungsgründe
zutrifft, werden sie in Form von Absetzbeträgen berücksichtigt.
Ein Nachweis der Beitragsgrundlage
(Einkommensteuerbescheid bzw. Veranlagungsbescheid) und der Belastungen
bei der zuständigen Kirchenbeitragsstelle ist unbedingt
erforderlich!
Ermäßigungen werden jenem Ehegatten gewährt,
dem sie zustehen!
| Hausstandsgründung aus Anlass der ersten
Eheschließung beider Ehegatten |
€ 80,00
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| Getrennter Haushalt aus beruflichen Gründen,
wenn keine Trennungszulage bezogen wird |
€ 8,00
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| Kinder/Schulbesuch: |
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| Geburt eines Kindes |
€ 16,00
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| Schulbesuch von Kindern, bei Besuch einer höheren
Lehranstalt (nach Erfüllung der Schulpflicht) |
€ 4,00
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| bei Hochschulstudium |
€ 13,00
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| bei auswärtiger Unterkunft (Internat) |
€ 18,00
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| bei Besuch einer kath. Privatschule |
1,1% der Höhe des Schulgeldes
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| Wohnraumbeschaffung (max. 5
Jahre):
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| für Alleinstehende |
€ 16,00
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| für Ehepaare |
€ 32,00
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| für jedes im Haushalt lebende Kind |
€ 13,00
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| Pflegebedüftigkeit |
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| Pflegebedürftigkeit/Heimaufenthalt,
sofern kein Pflege- oder Behindertengeld, oder Hilflosenzulage
bezogen wird |
€ 24,00
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| Bezieher eines Pflegegeldes |
€ 16,00
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| Krankenkosten/Kosten für Heilbehelfe,
die nicht steuerlich berücksichtigt oder die nicht
von der Krankenkasse vergütet werden... |
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Freibetrag in Höhe der tatsächlichen
Ausgaben vermindert um 5 % der Beitragsgrundlage (Selbstbehalt)
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| Begräbniskosten bei Tod eines nahen Angehörigen |
€ 20,00
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| Opfer der politischen Verfolgung |
€ 9,00
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| Körperbehinderte und Blinde |
in doppelter Höhe des staatl. Freibetrages
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| Betreuung von großjährigen behinderten
Kindern |
€ 37,00
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Bei Belastungen, die nicht angeführt sind (etwa
bei Alimentationszahlungen oder in schwierigen finanziellen Situationen)
kann der Kirchenbeitrag nach § 14 der Kirchenbeitragsordnung
außerordentlich ermäßigt werden.
Bei Nachweis des Einkommens bzw. des Vermögens
erhalten Alleinverdiener/Alleinerzieher mit mindestens einem Kind
zusätzlich den Familienabsetzbetrag
von € 16,00.
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