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14. Nö. Juristenmesse, 4. Oktober 2003, Stift Klosterneuburg

Christliche Werte in der österreichischen Verfassung

Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl Korinek, Präsident des Verfassungsgerichtshofes
Kurzfassung eines Referats, das der Vortragende anlässlich der NÖ Juristenmesse
in Klosterneuburg am 4. Oktober 2003 gehalten hat

Wer das Thema „Christliche Werte in der Verfassung“ behandelt, bezieht damit schon eine Grundposition. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass rechtliche Normen nicht beziehungslos zu einer sie tragenden Wertordnung stehen, dass sie in einer bestimmten Beziehung zu ethischen Anforderungen stehen. Wir verstehen den Menschen als eine mit freiem Willen begabte Person, die in der Lage ist, Gut und Böse in Gesinnung und Handlung zu unterscheiden. Diese sog. philosophische Ethik ist für den Christen inhaltlich bestimmt: Aus der Offenbarung, dem Wort Gottes und der Propheten, den Schriften der Kirchenlehrer und aus der christlichen Tradition lassen sich bestimmte Wertentscheidungen entnehmen, aus denen für den Christen verbindliche ethische Sollensvorschriften abgeleitet werden können.

Schon Aristoteles hat den Satz geprägt, Recht sei, was der Gerechtigkeit entspreche, und der bedeutende römische Jurist Celsus hat das Recht als „ars boni et aequi“ bezeichnet, also die Kunst, dem Guten und Angemessenen Geltung zu verschaffen. Aber das war bei der "Wiener Schule der Rechtstheorie" verpönt; "Recht hat mit Gerechtigkeit nichts zu tun", war eine ihrer Aussagen.
Aber kann es wirklich sein, dass Rechts- und Staatsphilosophen durch Jahrhunderte und Jahrtausende hindurch einer völlig unsinnigen Vorstellung nachgegangen sein sollen, wenn sie sich um Recht und Gerechtigkeit bemüht haben, wenn Isaias vom Gottesknecht erwartet hat, dass er Recht und Gerechtigkeit bringen wird, und wenn Denker wie ein Thomas von Aquin oder ein Immanuel Kant sich um die Relation der Begriffe von Recht und Gerechtigkeit bemüht haben. Ich jedenfalls habe mich der These verschrieben, dass das positive Recht der Gerechtigkeit entsprechen soll. In den Jahrzehnten meiner Beschäftigung mit diesen Fragen hat sich dieser Standpunkt erhärtet, es haben mich dabei aber zunehmend zwei zentrale Fragen beschäftigt:
- Was ist dieses Sollen ? Ist es eine rechtliche Kategorie oder ist es seinerseits nur eine ethische Anforderung an den, der Recht schafft, Gesetze erlässt oder Recht anwendet, sei es als Richter, Verwaltungsorgan oder Privatperson, der mit anderen einen Vertrag schließt ?
- Und die zweite Frage ist natürlich die Frage nach dem Inhalt der Gerechtigkeit. Objektiv kann man sich dem sicher nur annähern - und das nur auf hohem Abstraktionsniveau. Aber aus christlicher Sicht lässt sich die Frage in den Kernelementen beantworten, auch wenn wir natürlich alle wissen, dass wir bei der Beantwortung einer konkreten Frage, ob das oder das gerecht ist, unterschiedlicher Auffassung sein können. Aber darum geht es nicht. Es geht darum, ob die christlichen Werte, die wir aus der Offenbarung und der christlichen Tradition beschreiben können, eine Entsprechung im positiven Recht finden.
Ein Teilbereich dieser Frage ist unser heutiges Thema. Die Frage ist, ob der österreichischen Verfassungsordnung in diesem Sinn christliche Werte zugrunde liegen.
Die Frage ist für mich mit einem klaren Ja zu beantworten. In einer Verfassungsordnung,
- die die Freiheit und Würde der Person garantiert und den Gleichheitsgrundsatz und die Menschenrechte gewährleistet,
- die auf den verfassungsmäßigen Prinzipien von Demokratie, Gewaltenteilung und Rechtsstaat,
- auf der grundsätzlichen Trennung von Staat und Gesellschaft,
- auf dem Prinzip der rechtlichen Gebundenheit des Staates
- und der Garantie einer grundsätzlich marktwirtschaftlichen Ordnung aufbaut, es aber ermöglicht, diese im Interesse des Gemeinwohls zu lenken,
können alle jene Inhalte, die man mit der christlichen Auffassung von Gerechtigkeit in Verbindung bringt, nachgewiesen werden. Und insofern ist das "Sollen" zweifellos ein rechtliches Sollen. Lassen Sie mich - exemplarisch - zu einzelnen der eben genannten Aspekte in der notwendigen Kürze etwas sagen.


Die Garantie der Würde und Freiheit der Person
Tragendes Prinzip jener verfassungsrechtlichen Bestimmungen, die das Verhältnis der Gemeinschaft zum Einzelnen betreffen, ist das Prinzip der Würde des Menschen, das insbesondere in den Freiheitsrechten und im Gleichheitsgrundsatz Ausdruck findet.
Seine letzte Rechtfertigung findet der Grundgedanke der Menschenwürde in der „Imago Dei-Lehre“: Gott hat den Menschen - wie wir in der Genesis lesen - nach seinem Bild, als sein Abbild, geschaffen; und der Hl. Paulus hat den Grundsatz der Gottesebenbildlichkeit des Menschen in den Zusammenhang der Mittlerfunktion Christi gestellt, wenn er vom Glanz Christi spricht, der das Bild Gottes ist, und schreibt, die Menschen seien dazu bestimmt, Christus gleich zu sein, dem Erstgeborenen unter den Geschwistern. Diese Lehre findet ihren vollendeten Ausdruck in der Weihnachtsoratio der ältesten Gebetssammlung der Westkirche, dem „Sacramentarium Leonianum“, die mit den Worten beginnt, die später Eingang in das Opferungsgebet der Heiligen Messe nach dem tridentinischen Ritus gefunden hat: „Gott, der du den Menschen in seiner Würde wunderbar erschaffen und noch wunderbarer erneuert hast“.
Von diesem Grundverständnis des Menschen als einer mit Würde ausgestatteten und dementsprechend zu respektierenden Person geht schon § 16 des ABGB aus 1811 aus, der zur Zeit seiner Entstehung so etwas wie Grundrechtscharakter hatte und als „Zentralnorm unserer Rechtsordnung“ bezeichnet worden ist: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte“. Diese Prämisse prägt auch die zentralen Elemente unseres Grundrechtskatalogs und der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung aus 1993 den Rechtsgrundsatz der Menschenwürde als „allgemeinen Wertungsgrundsatz unserer Rechtsordnung“ bezeichnet, der es insbesondere ausschließt, dass ein Mensch jemals als bloßes Mittel für welche Zwecke immer betrachtet und behandelt werden darf.

Die Gleichheit als „Kern der Gerechtigkeit“
Aristoteles hat in seiner Nikomachischen Ethik den Gerechten als einen Freund der Gleichheit bezeichnet und formuliert, dass die Gleichheit der Kern der Gerechtigkeit sei.
Der Grund für diese Verknüpfung liegt im Folgenden: Wenn Rechte und Pflichten, Güter und Lasten auf gerechte Weise verteilt werden sollen, bedarf es dazu eines Maßstabes, der allgemeine Geltung besitzt. Aristoteles fand ihn im Prinzip der Proportionalität. Dieses Prinzip anzuwenden bedeutet, die Menschen in allen gleichgelagerten Fällen auch gleich zu behandeln, also willkürliche Ungleichbehandlung zu unterlassen. Das schließt ein Diskriminierungsverbot in sich und verbietet unsachliche Differenzierungen. Eine sachlich nicht zu rechtfertigende Norm darf der Gesetzgeber nicht erlassen; das verbietet ihm die Verfassung und der Verfassungsgerichtshof hat darüber zu wachen, dass dieser Rahmen nicht verletzt wird. Martin Schlag hat darauf hingewiesen, dass es die distributive Gerechtigkeit ist, die den Kern der verfassungsgerichtlichen Judikatur zur sachlichen Rechtfertigung ausmacht.
In der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes spielt die Ausgestaltung und Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes eine ganz große Rolle - nicht nur in seinem ohnehin einleuchtenden Kerngehalt, sondern darüber hinaus: Aus ihm ist der Vertrauensgrundsatz entwickelt worden, das Verbot, rückwirkend Belastungen einzuführen und die Anforderung, dass sich rechtliche Regelungen stets sachlich rechtfertigen lassen müssen. Und der Verfassungsgerichtshof hat den Gleichheitsgrundsatz sogar einmal (15.373/1998) als wesentlichen Bestandteil der Grundrechtsordnung und des demokratischen Prinzips bezeichnet, der eben deshalb einen veränderungsfesten Kern hat, was bedeutet, dass dem Verfassungsgesetzgeber zwar ein gewisser Spielraum zur Konkretisierung des Gleichheitsgrundsatzes, aber keine Ermächtigung zu seiner Beseitigung zukommt.

Einen rechtsethischen Gehalt im christlichen Sinn glaube ich aber auch in einigen weiteren Prinzipien unserer Verfassung ausmachen zu können. Dabei möchte ich insbesondere auf die Regeln über die Demokratie hinweisen. Mit dem Bekenntnis zur Demokratie liegt dem Entwurf des Staates ein bestimmtes Menschenbild zugrunde, das eines ethisch Verantwortlichen.
Diese Anerkennung des Menschen als einer aktiv gestaltenden Person geht von einem ganz bestimmten Menschenbild aus, das an den Menschen Anforderungen einer Verantwortungsethik stellt. Es war Pius XII., der in seiner berühmt gewordenen Weihnachtsbotschaft im Jahr 1944 so eindringlich betont hat, welche hohe sittliche Anforderungen die demokratische Ordnung an den Einzelnen stellt. Es hängt - sagte er damals - vom moralischen Charakter und dem Verantwortungsgefühl der Bürger ab, ob die Demokratie gelingen kann. Und er betonte insbesondere die Notwendigkeit, sich nicht nur der eigenen Rechte und Pflichten bewusst zu sein, sondern dies mit der Achtung vor der Freiheit und Würde des anderen zu verbinden.

Und für diejenigen, die im Auftrag des Volks zu regieren haben, nennt er überdies drei Voraussetzungen für ihr Tun:
- Sie müssen erkennen, worauf ihre Autorität beruht,
- sie müssen den sittlichen und geistigen Anforderungen an Träger öffentlicher Gewalt entsprechen und
- sie müssen ihre Bindung an das Recht erkennen und anerkennen.

Auf weitere Entsprechungen christlicher Werte mit Prinzipien oder Regeln unserer Verfassung möchte ich nur thesenartig hinweisen:
- auf die Entsprechung des föderalistischen Prinzips und der Gemeindeselbstverwaltung mit dem in der katholischen Soziallehre entwickelten Subsidiaritätsprinzip,
- auf die Fundierung der Freiheitsrechte in der Menschenwürde und ihre Beschränkbarkeit aus Gründen des Gemeinwohls oder der Rechte anderer.

Der Vollständigkeit halber ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsordnung auch eine Reihe von ganz konkreten Aussagen enthält, die das sittliche Sollen ansprechen und - in der Begrifflichkeit der katholischen Soziallehre - dem Prinzip der Solidarität zuzuordnen sind. Es sind das insbesondere einige der so genannten Staatszielbestimmungen, wie das Bekenntnis zum umfassenden Umweltschutz oder zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens. Aber auch die Grundrechte der Minderheiten und das BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung möchte ich in diesem Zusammenhang nennen.

All diese Verfassungsbestimmungen haben eine christlich-ethische Dimension. Sie enthalten eine Entscheidung zugunsten bestimmter Werte und postulieren ein sittliches Handeln. Diese Postulate sind nach zutreffender Ansicht aber nicht bloß sanktionslose Bekenntnisse, sondern haben einen juristisch-normativen Gehalt. Das ist für die Grundrechte der Minderheiten völlig klar, das hat der Verfassungsgerichtshof aber auch in der Entfaltung des Bundesverfassungsgesetzes gegen alle Formen rassischer, religiöser, ethnischer oder nationaler Diskriminierungen klargestellt, das er überdies zu einer umfassenden Gleichheitsverbürgung für Fremde und ein gegen Fremde wirkendes Willkürverbot entwickelt hat.

Ein Manko gilt es freilich festzuhalten: es fehlt sowohl in der MRK als auch im genuin österreichischen Verfassungsrecht - im Gegensatz etwa zur Verfassungsordnung in Deutschland - eine Grundrechtsverbürgung des Asylrechts. Franz Matscher hat das erst vor wenigen Tagen anlässlich des österreichischen Verfassungstages festgestellt und das Asylrecht auch mit Blick auf die internationale Grundrechtsordnung als „unterentwickeltes Menschenrecht“ qualifiziert. Böten nicht - möchte ich abschließend fragen - die Bemühungen um ein neues, effizientes österreichischen Asylrecht Gelegenheit, hier ein deutliches Zeichen zu setzen ?

Ich habe damit meinen tour d’ horizon abgeschlossen, in dem ich Ihnen zu zeigen versucht habe,
- dass die ethische Sollensordnung und die rechtliche Sollensordnung nicht beziehungslos nebeneinander stehen,
- dass die österreichische Verfassungsordnung von einem Menschenbild ausgeht, das den ethisch verantwortlichen Menschen zur Voraussetzung hat und dass
- viele grundlegende Bestimmungen der österreichischen Bundesverfassung ihr Fundament in zentralen christlichen Werten, insbesondere in der Menschenwürde, der Solidarität und der Subsidiarität finden.

Abdruck mit freundlicher Genehmigung des Verfassers

 


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