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14.
Nö. Juristenmesse, 4.
Oktober 2003, Stift Klosterneuburg
Christliche
Werte in der österreichischen Verfassung
Univ.-Prof.
Dr. Dr. h.c. Karl Korinek, Präsident des Verfassungsgerichtshofes
Kurzfassung
eines Referats, das der Vortragende anlässlich der NÖ Juristenmesse
in Klosterneuburg am 4. Oktober 2003 gehalten hat
Wer das Thema „Christliche
Werte in der Verfassung“ behandelt, bezieht damit schon eine Grundposition.
Er stellt sich auf den Standpunkt, dass rechtliche Normen nicht beziehungslos
zu einer sie tragenden Wertordnung stehen, dass sie in einer bestimmten
Beziehung zu ethischen Anforderungen stehen. Wir verstehen den Menschen
als eine mit freiem Willen begabte Person, die in der Lage ist, Gut und
Böse in Gesinnung und Handlung zu unterscheiden. Diese sog. philosophische
Ethik ist für den Christen inhaltlich bestimmt: Aus der Offenbarung,
dem Wort Gottes und der Propheten, den Schriften der Kirchenlehrer und
aus der christlichen Tradition lassen sich bestimmte Wertentscheidungen
entnehmen, aus denen für den Christen verbindliche ethische Sollensvorschriften
abgeleitet werden können.
Schon Aristoteles
hat den Satz geprägt, Recht sei, was der Gerechtigkeit entspreche,
und der bedeutende römische Jurist Celsus hat das Recht als „ars
boni et aequi“ bezeichnet, also die Kunst, dem Guten und Angemessenen
Geltung zu verschaffen. Aber das war bei der "Wiener Schule der Rechtstheorie"
verpönt; "Recht hat mit Gerechtigkeit nichts zu tun", war
eine ihrer Aussagen.
Aber kann es wirklich sein, dass Rechts- und Staatsphilosophen durch Jahrhunderte
und Jahrtausende hindurch einer völlig unsinnigen Vorstellung nachgegangen
sein sollen, wenn sie sich um Recht und Gerechtigkeit bemüht haben,
wenn Isaias vom Gottesknecht erwartet hat, dass er Recht und Gerechtigkeit
bringen wird, und wenn Denker wie ein Thomas von Aquin oder ein Immanuel
Kant sich um die Relation der Begriffe von Recht und Gerechtigkeit bemüht
haben. Ich jedenfalls habe mich der These verschrieben, dass das positive
Recht der Gerechtigkeit entsprechen soll. In den Jahrzehnten meiner Beschäftigung
mit diesen Fragen hat sich dieser Standpunkt erhärtet, es haben mich
dabei aber zunehmend zwei zentrale Fragen beschäftigt:
- Was ist dieses Sollen ? Ist es eine rechtliche Kategorie oder ist es
seinerseits nur eine ethische Anforderung an den, der Recht schafft, Gesetze
erlässt oder Recht anwendet, sei es als Richter, Verwaltungsorgan
oder Privatperson, der mit anderen einen Vertrag schließt ?
- Und die zweite Frage ist natürlich die Frage nach dem Inhalt der
Gerechtigkeit. Objektiv kann man sich dem sicher nur annähern - und
das nur auf hohem Abstraktionsniveau. Aber aus christlicher Sicht lässt
sich die Frage in den Kernelementen beantworten, auch wenn wir natürlich
alle wissen, dass wir bei der Beantwortung einer konkreten Frage, ob das
oder das gerecht ist, unterschiedlicher Auffassung sein können. Aber
darum geht es nicht. Es geht darum, ob die christlichen Werte, die wir
aus der Offenbarung und der christlichen Tradition beschreiben können,
eine Entsprechung im positiven Recht finden.
Ein Teilbereich dieser Frage ist unser heutiges Thema. Die Frage ist,
ob der österreichischen Verfassungsordnung in diesem Sinn christliche
Werte zugrunde liegen.
Die Frage ist für mich mit einem klaren Ja zu beantworten. In einer
Verfassungsordnung,
- die die Freiheit und Würde der Person garantiert und den Gleichheitsgrundsatz
und die Menschenrechte gewährleistet,
- die auf den verfassungsmäßigen Prinzipien von Demokratie,
Gewaltenteilung und Rechtsstaat,
- auf der grundsätzlichen Trennung von Staat und Gesellschaft,
- auf dem Prinzip der rechtlichen Gebundenheit des Staates
- und der Garantie einer grundsätzlich marktwirtschaftlichen Ordnung
aufbaut, es aber ermöglicht, diese im Interesse des Gemeinwohls zu
lenken,
können alle jene Inhalte, die man mit der christlichen Auffassung
von Gerechtigkeit in Verbindung bringt, nachgewiesen werden. Und insofern
ist das "Sollen" zweifellos ein rechtliches Sollen. Lassen Sie
mich - exemplarisch - zu einzelnen der eben genannten Aspekte in der notwendigen
Kürze etwas sagen.
Die Garantie der Würde und Freiheit der Person
Tragendes Prinzip jener verfassungsrechtlichen Bestimmungen, die das Verhältnis
der Gemeinschaft zum Einzelnen betreffen, ist das Prinzip der Würde
des Menschen, das insbesondere in den Freiheitsrechten und im Gleichheitsgrundsatz
Ausdruck findet.
Seine letzte Rechtfertigung findet der Grundgedanke der Menschenwürde
in der „Imago Dei-Lehre“: Gott hat den Menschen - wie wir
in der Genesis lesen - nach seinem Bild, als sein Abbild, geschaffen;
und der Hl. Paulus hat den Grundsatz der Gottesebenbildlichkeit des Menschen
in den Zusammenhang der Mittlerfunktion Christi gestellt, wenn er vom
Glanz Christi spricht, der das Bild Gottes ist, und schreibt, die Menschen
seien dazu bestimmt, Christus gleich zu sein, dem Erstgeborenen unter
den Geschwistern. Diese Lehre findet ihren vollendeten Ausdruck in der
Weihnachtsoratio der ältesten Gebetssammlung der Westkirche, dem
„Sacramentarium Leonianum“, die mit den Worten beginnt, die
später Eingang in das Opferungsgebet der Heiligen Messe nach dem
tridentinischen Ritus gefunden hat: „Gott, der du den Menschen in
seiner Würde wunderbar erschaffen und noch wunderbarer erneuert hast“.
Von diesem Grundverständnis des Menschen als einer mit Würde
ausgestatteten und dementsprechend zu respektierenden Person geht schon
§ 16 des ABGB aus 1811 aus, der zur Zeit seiner Entstehung so etwas
wie Grundrechtscharakter hatte und als „Zentralnorm unserer Rechtsordnung“
bezeichnet worden ist: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch
die Vernunft einleuchtende Rechte“. Diese Prämisse prägt
auch die zentralen Elemente unseres Grundrechtskatalogs und der Verfassungsgerichtshof
hat in einer Entscheidung aus 1993 den Rechtsgrundsatz der Menschenwürde
als „allgemeinen Wertungsgrundsatz unserer Rechtsordnung“
bezeichnet, der es insbesondere ausschließt, dass ein Mensch jemals
als bloßes Mittel für welche Zwecke immer betrachtet und behandelt
werden darf.
Die Gleichheit als
„Kern der Gerechtigkeit“
Aristoteles hat in seiner Nikomachischen Ethik den Gerechten als einen
Freund der Gleichheit bezeichnet und formuliert, dass die Gleichheit der
Kern der Gerechtigkeit sei.
Der Grund für diese Verknüpfung liegt im Folgenden: Wenn Rechte
und Pflichten, Güter und Lasten auf gerechte Weise verteilt werden
sollen, bedarf es dazu eines Maßstabes, der allgemeine Geltung besitzt.
Aristoteles fand ihn im Prinzip der Proportionalität. Dieses Prinzip
anzuwenden bedeutet, die Menschen in allen gleichgelagerten Fällen
auch gleich zu behandeln, also willkürliche Ungleichbehandlung zu
unterlassen. Das schließt ein Diskriminierungsverbot in sich und
verbietet unsachliche Differenzierungen. Eine sachlich nicht zu rechtfertigende
Norm darf der Gesetzgeber nicht erlassen; das verbietet ihm die Verfassung
und der Verfassungsgerichtshof hat darüber zu wachen, dass dieser
Rahmen nicht verletzt wird. Martin Schlag hat darauf hingewiesen, dass
es die distributive Gerechtigkeit ist, die den Kern der verfassungsgerichtlichen
Judikatur zur sachlichen Rechtfertigung ausmacht.
In der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes spielt die Ausgestaltung
und Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes eine ganz große Rolle -
nicht nur in seinem ohnehin einleuchtenden Kerngehalt, sondern darüber
hinaus: Aus ihm ist der Vertrauensgrundsatz entwickelt worden, das Verbot,
rückwirkend Belastungen einzuführen und die Anforderung, dass
sich rechtliche Regelungen stets sachlich rechtfertigen lassen müssen.
Und der Verfassungsgerichtshof hat den Gleichheitsgrundsatz sogar einmal
(15.373/1998) als wesentlichen Bestandteil der Grundrechtsordnung und
des demokratischen Prinzips bezeichnet, der eben deshalb einen veränderungsfesten
Kern hat, was bedeutet, dass dem Verfassungsgesetzgeber zwar ein gewisser
Spielraum zur Konkretisierung des Gleichheitsgrundsatzes, aber keine Ermächtigung
zu seiner Beseitigung zukommt.
Einen rechtsethischen
Gehalt im christlichen Sinn glaube ich aber auch in einigen weiteren Prinzipien
unserer Verfassung ausmachen zu können. Dabei möchte ich insbesondere
auf die Regeln über die Demokratie hinweisen. Mit dem Bekenntnis
zur Demokratie liegt dem Entwurf des Staates ein bestimmtes Menschenbild
zugrunde, das eines ethisch Verantwortlichen.
Diese Anerkennung des Menschen als einer aktiv gestaltenden Person geht
von einem ganz bestimmten Menschenbild aus, das an den Menschen Anforderungen
einer Verantwortungsethik stellt. Es war Pius XII., der in seiner berühmt
gewordenen Weihnachtsbotschaft im Jahr 1944 so eindringlich betont hat,
welche hohe sittliche Anforderungen die demokratische Ordnung an den Einzelnen
stellt. Es hängt - sagte er damals - vom moralischen Charakter und
dem Verantwortungsgefühl der Bürger ab, ob die Demokratie gelingen
kann. Und er betonte insbesondere die Notwendigkeit, sich nicht nur der
eigenen Rechte und Pflichten bewusst zu sein, sondern dies mit der Achtung
vor der Freiheit und Würde des anderen zu verbinden.
Und für diejenigen,
die im Auftrag des Volks zu regieren haben, nennt er überdies drei
Voraussetzungen für ihr Tun:
- Sie müssen erkennen, worauf ihre Autorität beruht,
- sie müssen den sittlichen und geistigen Anforderungen an Träger
öffentlicher Gewalt entsprechen und
- sie müssen ihre Bindung an das Recht erkennen und anerkennen.
Auf weitere Entsprechungen
christlicher Werte mit Prinzipien oder Regeln unserer Verfassung möchte
ich nur thesenartig hinweisen:
- auf die Entsprechung des föderalistischen Prinzips und der Gemeindeselbstverwaltung
mit dem in der katholischen Soziallehre entwickelten Subsidiaritätsprinzip,
- auf die Fundierung der Freiheitsrechte in der Menschenwürde und
ihre Beschränkbarkeit aus Gründen des Gemeinwohls oder der Rechte
anderer.
Der Vollständigkeit
halber ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsordnung auch
eine Reihe von ganz konkreten Aussagen enthält, die das sittliche
Sollen ansprechen und - in der Begrifflichkeit der katholischen Soziallehre
- dem Prinzip der Solidarität zuzuordnen sind. Es sind das insbesondere
einige der so genannten Staatszielbestimmungen, wie das Bekenntnis zum
umfassenden Umweltschutz oder zur Förderung der tatsächlichen
Gleichstellung von Mann und Frau und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung
von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des
täglichen Lebens. Aber auch die Grundrechte der Minderheiten und
das BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung möchte ich in
diesem Zusammenhang nennen.
All diese Verfassungsbestimmungen
haben eine christlich-ethische Dimension. Sie enthalten eine Entscheidung
zugunsten bestimmter Werte und postulieren ein sittliches Handeln. Diese
Postulate sind nach zutreffender Ansicht aber nicht bloß sanktionslose
Bekenntnisse, sondern haben einen juristisch-normativen Gehalt. Das ist
für die Grundrechte der Minderheiten völlig klar, das hat der
Verfassungsgerichtshof aber auch in der Entfaltung des Bundesverfassungsgesetzes
gegen alle Formen rassischer, religiöser, ethnischer oder nationaler
Diskriminierungen klargestellt, das er überdies zu einer umfassenden
Gleichheitsverbürgung für Fremde und ein gegen Fremde wirkendes
Willkürverbot entwickelt hat.
Ein Manko gilt es
freilich festzuhalten: es fehlt sowohl in der MRK als auch im genuin österreichischen
Verfassungsrecht - im Gegensatz etwa zur Verfassungsordnung in Deutschland
- eine Grundrechtsverbürgung des Asylrechts. Franz Matscher hat das
erst vor wenigen Tagen anlässlich des österreichischen Verfassungstages
festgestellt und das Asylrecht auch mit Blick auf die internationale Grundrechtsordnung
als „unterentwickeltes Menschenrecht“ qualifiziert. Böten
nicht - möchte ich abschließend fragen - die Bemühungen
um ein neues, effizientes österreichischen Asylrecht Gelegenheit,
hier ein deutliches Zeichen zu setzen ?
Ich habe damit meinen
tour d’ horizon abgeschlossen, in dem ich Ihnen zu zeigen versucht
habe,
- dass die ethische Sollensordnung und die rechtliche Sollensordnung nicht
beziehungslos nebeneinander stehen,
- dass die österreichische Verfassungsordnung von einem Menschenbild
ausgeht, das den ethisch verantwortlichen Menschen zur Voraussetzung hat
und dass
- viele grundlegende Bestimmungen der österreichischen Bundesverfassung
ihr Fundament in zentralen christlichen Werten, insbesondere in der Menschenwürde,
der Solidarität und der Subsidiarität finden.
Abdruck
mit freundlicher Genehmigung des Verfassers
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