„In Würde sterben
dürfen“
- Prüfstein
Patientenverfügung
Lukasmesse in Sankt Pölten
NÖ Ärztekammer
15. Oktober 2005
Vortrag
von
Univ. -Prof. Dr. Ferdinand
Kerschner
stv Vorstand
des Instituts für Zivilrecht und
Vorstand des Instituts für Umweltrecht
der Johannes Kepler Universität Linz
Gliederung
I. Zur Einleitung: Der Fall Terry Schiavo (USA) und die beteiligten Interessen
II. Recht auf würdevolles Sterben als Patienten
– und Persönlichkeitsrecht
1. § 5a Z
9 KAKuG
2. § 16
ABGB
3. Ethische
Maßstäbe als Teil der Rechtsordnung
III. Die bisherige Rechtslage
1. „Patiententestament“
2. Stellvertreter
in Gesundheitsfragen
3. Haftungsrisiko
des Arztes
IV. Der
Ministerialentwurf
1. Wesentlicher Inhalt
2. Kritikpunkte
V. Zur
möglichen Regierungsvorlage und eigene Ansätze
1. Mögliche Änderungen gegenüber dem
Ministerialentwurf
2. Eigene Ansätze
VI. Ausblick
I. Zur Einleitung: Der Fall „Terry Schiavo“ (USA) und die beteiligten Interessen
Zur
Geburt ist das menschliche Wesen notwendigerweise auf andere Menschen
angewiesen. Es scheint, als würde er zunehmend stärker auch am Lebensende auf
den / die Mitmenschen angewiesen sein. Vor allem medizintechnischer Fortschritt
ermöglicht vielfach lebenserhaltende Maßnahmen (zB
künstliche Beatmung und Ernährung). Der Betroffene ist aber dann oft nicht mehr
selbst entscheidungs- bzw kommunikationsfähig. Wer
verfügt jetzt über den Einsatz bzw allenfalls Abbruch
solcher „künstlicher“ lebenserhaltender Maßnahmen?
Um
es klarzustellen: Es geht nicht um Fälle aktiver Sterbehilfe, die in Österreich
bisher eindeutig verboten ist. So sollte es mE auch
bleiben. Es geht vielmehr um Fälle der
passiven Sterbehilfe, also um das – wenn man so will – „Sterbenlassen“,
um die Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen.[1]
Für die christliche Moraltheologie scheint die passive Sterbehilfe
grundsätzlich kein Problem zu sein.[2]
Erfasste die göttliche Schöpfung freilich auch technische Methoden der Lebensverlängerung,
so könnten auch diese dem Schöpfungswillen entsprechen. Das kann und soll hier
allerdings nicht weiter vertieft werden.
Der Fall „Terry Schiavo“ aus den USA – den
meisten wohl noch in Erinnerung – mag zwar kein ganz alltäglicher zu sein, verdeutlicht
aber die hier zu erörternde Problematik in allen rechtlichen,
medizinisch-technischen, ethischen und religiösen Aspekten:
Theresa Marie Schiavo – allgemein Terri Schiavo genannt – war eine
US-Amerikanerin aus Saint Petersburg, die bei einem Zusammenbruch eine durch
Sauerstoffmangel ausgelöste schwere Gehirnschädigung erlitten hatte und sich
deshalb von 1990 bis zu ihrem Tod 15 Jahre lang im Wachkoma befand.
Der Fall betraf eine von den Medien verfolgte Auseinandersetzung
zwischen ihrem Ehemann Michael Schiavo und ihren
Eltern Mary und Bob Schindler über die Fortsetzung lebenserhaltender Maßnahmen.
Kurz zur medizinischen Vorgeschichte: Terri Schiavo erlitt im Februar 1990 aufgrund von Kaliummangel
einen vorübergehenden Herzstillstand. Die dabei aufgetretene Unterversorgung
mit Sauerstoff schädigte ihr Gehirn schwer. Sie fiel in ein Wachkoma.
Nacht Ansicht der behandelnden Ärzte wäre es nicht mehr möglich gewesen,
Terri Schiavo aus diesem
Koma wieder aufzuwecken, da das Gehirn zu sehr geschädigt worden war. Der Cortex cerebri sei fast vollständig atrophiert.
Dies wurde bei der Autopsie nach ihrem Tode bestätigt. Somit wäre sie bei der
der Wiederaufnahme lebenserhaltender Maßnahmen weiterhin als Komapatientin ans
Krankenbett gefesselt geblieben. Von ihren Eltern wurde die Ansicht vertreten,
dass eine Heilung oder auch nur signifikante Besserung möglich sei. Die Meinung
wurde nur – aber immerhin - von wenigen Fachleuten geteilt.
Bewegungen Schiavos wurden von ihren Eltern
als Anzeichen von Bewusstsein gedeutet. Ärzte erklärten diese Bewegungen als
vegetative Reflexe, die kein Indiz für verbliebenes Bewusstsein seien. Einige
deutsche Ärzte waren - von den Medien befragt - der Ansicht, dass sie in keinem
reinen Wachkoma war, sondern in einem Status minimaler Bewusstseinsaktivität.
Der Ehemann akzeptierte die Diagnose der Ärzte, nach dem anfängliche
Behandlungsversuche erfolglos geblieben waren. Die Eltern hofften dagegen
weiterhin, es könne möglich sein, eine Besserung des Zustands ihrer Tochter zu
erreichen. Daraus ergab sich ein erbittert geführter Streit um die Behandlung
von Schiavo: Der Ehemann berief sich auf den seiner
Aussage nach oft geäußerten Wunsch Schiavos, bei
unheilbarer Krankheit nicht künstlich am Leben erhalten zu werden. Er wollte somit
die Behandlung einschließlich der künstlichen Ernährung abbrechen. Die Eltern
hingegen wollten die Behandlung auf jeden Fall fortsetzen, um jede Chance zur
Heilung nutzen zu können.
Es folgte eine umfassende rechtliche und politische Auseinandersetzung,
die hier im Einzelnen nicht nachvollzogen werden soll.
Obwohl sich selbst der amerikanische Präsident George W. Bush persönlich
für das Anliegen der Eltern einsetzte und die Republikaner im Eilverfahren noch
am 21. März eigens ein Gesetz verabschiedeten, das den Gerichtsweg der Eltern
erweiterte, konnten sie sich nicht durchsetzen.
Gemäß einem Gerichtsbeschluss blieb die Ernährungssonde entfernt. Terri Schiavo starb am 31. März
aufgrund von Wassermangel. In den letzten Tagen ihres Lebens hatte sie Morphium
erhalten, um Schmerzen, die durch den Wasserentzug aufgetreten sein konnten, zu
lindern, da es umstritten ist, ob Wachkoma-Patienten noch Schmerzen erleiden
können oder nicht.
Bei der Obduktion wurde festgestellt, dass Schiavo
so schwer hirngeschädigt war, dass keine Behandlung eine Verbesserung ihres
Zustandes hätte bewirken können. Nach Angaben des Gerichtsmediziners wog das
Gehirn der jungen Frau nur rund die Hälfte eines normalen menschlichen Gehirns.
Terri Schiavo sei blind
gewesen und auch sonst nicht in der Lage gewesen, ihre Umwelt wahr zu nehmen. Die genaue Ursache des ursprünglichen
Zusammenbruchs blieb allerdings ungeklärt.
Der beschriebene Fall zeigt ganz klar auch die beteiligten Interessen auf:
Im Vordergrund sollte das
à Interesse
der Patienten stehen:
Leben
mit Hoffnung auf Gesundung oder Ende eines irreversiblen traumatischen, bloß
künstlichen Lebens?
à Interesse
des Ehegatten an einer Beendigung eines für ihn untragbaren bzw
unzumutbaren (?) Zustands, Interesse an einer neuen Partnerschaft oder auch an
einer allfälligen Erbschaft? Auch allfällige Missbrauchsfälle sind sowohl
theoretisch als auch praktisch nicht auszuschließen.
à Interesse
der Eltern an einem Weiterleben der Tochter (Überleben bzw
Fortsetzung des eigenen Ichs)
à Interesse
der Ärzte an einer sachlich richtigen medizinethischen Entscheidung, an
Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und damit auch an einem möglichst geringen
Haftungsrisiko?
Zu Recht hat Virt[3]
darauf hingewiesen, dass bei diesen Fragen das Recht nicht ohne ethische
Wertungen auskommen kann. Wann und was ist Würde im Sterben bzw
Sterben in Würde gegeben?
Der Pastoraltheologe Karl Rahner[4]
stellt insofern auf folgende - für mich auch intersubjektiv nachvollziehbare -
Kriterien ab: Erstens sei die Außenkontaktfähigkeit
als wesentliches Element, als Grundbestimmung der Mitmenschlichkeit maßgebend.
Zum zweiten sei die Zukunftsgerichtetheit
des Menschen entscheidend: „Der Mensch ist das Wesen der Zukünftigkeit“.
II. Recht auf würdevolles Sterben als Patienten- und
Persönlichkeitsrecht
1. §
5 Z 9 KAKuG (Krankenanstalten- und
Kuranstaltengesetz)
§ 5 a Z 9 KAKuG verpflichtet die
Landesgesetzgeber, die Träger von Krankenanstalten zu verpflichten, dass „ein
würdevolles Sterben sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem
Sterbenden pflegen können“. Dieses Patientenrecht gegenüber den
Krankenanstalten korreliert mit einem subjektiven Privatrecht auf ein Sterben
in Würde.[5] § 9 Abs 1 ÄrzteG verpflichtet den
Arzt unter Wahrung der bestehenden Vorschriften, das Wohl des Kranken zu
wahren. Bei Aussichtslosigkeit einer Behandlung ist keine Behandlungspflicht
mehr gegeben.
2. §
16 ABGB
§ 16 ABGB handelt von den angeborenen Rechten des Menschen, die schon
durch die Vernunft einleuchten. Jeder Mensch ist „daher als eine Person zu betrachten“.
Nach völlig hA ist darin gleichsam die Grundnorm der
absolut geschützten Persönlichkeitsrechte zu sehen, wozu auch die Würde des
Menschen und damit konsequent auch das Recht auf würdevolles Sterben zählt.[6] Damit übernimmt das Recht eindeutig insofern
auch ethische Maßstäbe.[7]
Zum anderen ergibt sich aus diesem, aus der Zeit der Aufklärung und des Vernunftsrechts stammenden Persönlichkeitsrecht – heute
ebenfalls völlig unbestritten – das Recht
auf Selbstbestimmung als ganz wesentliches Prinzip. Jeder einsichts- und
urteilsfähige Mensch kann selbst über den Einsatz medizinischer Maßnahmen
entscheiden. Oder umgekehrt formuliert: Niemand
darf gegen seinen Willen medizinisch
behandelt werden.[8]
In unseren kritischen Fällen kann aber der Patient nicht mehr selbst
entscheiden, urteilen bzw er ist nicht mehr zur
Kommunikation fähig. So geschehen auch im Fall Terry Schiavo.
Wie kann in diesen Fällen dem Prinzip
der Selbstbestimmung am ehesten und besten entsprochen werden? Das ist die
hier alles entscheidende Frage. Der
Patientenwille muss Maßstab, Determinante und Grenze jeglicher „Ersatzlösung“
sein.
III. Bisherige und derzeitige Rechtslage
1. „Patiententestament“
Im Fall „Terry Schiavo“ hatte diese angeblich
– eben nach Angaben des Ehegatten – früher oft den Wunsch geäußert, bei
unheilbarer Krankheit nicht künstlich am Leben erhalten zu werden. Ist das eine
solche für Ärzte verbindliche antizipierte Patientenverfügung, die früher
fälschlicherweise als Patiententestament (wäre erst ab Tod des Verfügenden
wirksam) bezeichnet wurde? Wir würden eher meinen: Nein! Aber warum nicht?
In der österreichischen Lehre ist umstritten,
ob solche Vorausverfügungen für den Arzt
rechtlich voll verbindlich sind oder nur – wie ich immer gemeint habe[9] - sogenannte Indizwirkung
(also nur ein freilich wichtiges –
Entscheidungskriterium) haben. Mehrere Autoren[10]
nehmen unter folgenden Voraussetzungen rechtliche Verbindlichkeit an:
à Aufbewahren
der Verfügung gemeinsam mit Ausweis als gewichtiges Argument für aufrechten
Willen
à Beschäftigung
mit konkreter Situation
à ausreichende
ärztliche Information
à reifliche
Überlegung.
Im Fall Terry Schiavo lagen diese
Voraussetzungen keinesfalls vor. Wie hätte diese reifliche Überlegung aber
aussehen müssen?
Diese genannten Voraussetzungen zeigen die Grundproblematik auf: Ist der
damals geäußerte Wille wirklich auf die konkret eingetretene Situation
gerichtet? Jeder Krankheitsverlauf mag anders sein. Sowohl Ursache(n) als auch
Folgen waren bei Schiavo unklar bzw
zumindest teilweise umstritten. Daneben stellt sich eine Reihe von
Einzelfragen: Wie umfassend und konkret muss die ärztliche Aufklärung sein?
Wann liegt eine reifliche Überlegung vor? Wie soll das Vorliegen dieser
Voraussetzungen bei einer mündlichen Erklärung festgestellt werden? (vor allem
Beweisfragen). Was ist bei Zweifel, ob der Wille noch aufrecht ist?
Zwei Unsicherheiten bestehen im Allgemeinen:
1. Im
Zeitpunkt der Verfügung sind häufig nur Prognosen möglich, die sich später als
Fehleinschätzungen in mehrerer Hinsicht: (Krankheitsverlauf, eigene Beurteilung
bezüglich Abbruch) erweisen können.
2. Die
Beurteilung der konkreten Situation (etwa bezüglich Unheilbarkeit) kann auch
unter Ärzten unsicher bzw strittig sein.
ME kann und sollte daher eine solche Patientenverfügung idR nur Indizwirkung haben, auf die der Arzt zwar Bedacht zu nehmen hat („shall
be taken into acccount“)[11], die
ihn aber nicht bindet: Die Vorausverfügung gibt typischerweise
keine verlässliche Auskunft über den tatsächlichen, aber auch nicht
mutmaßlichen Patientenwillen. Eine genaue (Voraus-) Kenntnis über die
Krankheit und deren Verlauf ist nicht möglich.[12] Auch der Stand der medizinischen Wissenschaft
bzw Technik kann sich inzwischen verändert haben. An
all dem kann auch eine noch so gute gesetzliche Regelung nichts ändern.
Was die Rechtsprechung, insb der OGH derzeit meinen, kann mangels völlig
einschlägiger Entscheidungen nur vermutet werden. Beim analogen Problem des
psychiatrischen Testaments hat der OGH[13] aber
große Vorsicht bzw Zurückhaltung erkennen lassen:
Eine Frau, die nunmehr unter schizoaffektiver Erkrankung
leidet, hatte unterschriftlich ua die Anwendung von
Psychopharmaka, namentlich von Neuroleptika
abgelehnt. Der Arzt hat trotzdem entsprechend behandelt. Der OGH beurteilt die
Behandlung als rechtmäßig, weil hier bereits allenfalls bei der Erklärung des
Behandlungsverbots eine akute Psychose vorlag. Wenn die Person bereits krank
sei, sei eine verlässliche Feststellung einer „defektfreien“ Entscheidung nicht
mehr möglich.
2. Stellvertreter in
Gesundheitsfragen
Nur eine besondere Art der Patientenverfügung ist die Bestellung bzw Einsetzung eines Stellvertreters / „Sachwalters“[14] in
Gesundheitsfragen. Auch das ist Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts bzw des Persönlichkeitsrechts. Natürlich muss der
Stellvertreter zustimmen. Wenn wir selbst versuchen, uns in die Rolle eines
solchen Stellvertreters zu versetzen, scheuen wir wohl noch einwenig davor
zurück. In Wahrheit haben wir aber bereits oft über menschliches Leben entschieden.
Mehrere Unterschiede zur vorhin erörterten antizipierten Vorausverfügung
lassen mich diese Form der Verfügung klar favorisieren. Erster und maßgeblicher
Unterschied ist, dass der Stellvertreter
eine aktuelle Entscheidung aufgrund der tatsächlich eingetretenen Umstände und
des konkreten Krankheitsverlaufs treffen kann. Da bestehen Quantensprünge
im Verhältnis zur bloßen Prognose!
Da ich mir den Stellvertreter aussuchen kann und nur eine Person relativ
umfassensten Vertrauens auswählen werde, diesem aber
auch konkrete Weisungen erteilen kann, verwirklicht, interpretiert und führt
meinen Willen jemand aus, der mich umfassend kennt, und nicht ein fremder
Jurist oder Arzt!
Vorausgesetzt ist „nur“ , dass das Vertrauen zum Stellvertreter aufrecht
ist, also in der Zwischenzeit kein – jederzeit möglicher – Widerruf erfolgt
ist. Die Einsetzung / Bestellung sollte
natürlich auch frei von maßgeblichen Irrtümern sein.
Wenn eine solche Bestellung vorliegt, bedarf es mE
schon nach derzeitiger Rechtslage aber – anders als es in Deutschland
überwiegend gefordert wird – keines gerichtlichen Einschreitens mehr. Den
gesetzlichen Vertreter oder gerichtlichen Sachwalter – die nach § 282 iVm § 216 ABGB einer gerichtlichen Genehmigung ihres
Handelns bedürfen – habe ich mir nicht selbst ausgesucht, sodass es einen
objektiven Korrektivs bedarf.
Die einzige für mich noch offene Frage beim Stellvertreter in
Gesundheitsfragen ist, wie kann der Arzt einfach und verlässlich prüfen, ob der
als Stellvertreter Auftretende auch wirklich wirksam eingesetzt worden ist?
Die derzeit formlos mögliche Bestellung bringt wohl keine ausreichende
Rechtsklarheit. Daher sollte man etwa eine notarielle Mitwirkung bei der
Bestellung überlegen.
Nur der Vollständigkeit halber: Liegt keinerlei Patientenverfügung vor,
bleibt als einzige Möglichkeit nur die gerichtliche Bestellung eines
Sachwalters (§ 269 iVm § 273 ABGB).
3. Haftungsrisiko des Arztes
Bei der Möglichkeit einer rechtlich voll verbindlichen
Patientenverfügung kann der behandelnde Arzt einem Haftungsdilemma ausgesetzt sein:
à Ist die
Patientenverfügung wirklich rechtlich wirksam, behandelt der Arzt aber
trotzdem, so kann der Tatbestand der eigenmächtigen Heilbehandlung nach § 110
StGB (aber Vorsatzdelikt) vorliegen.
à Ist
hingegen die Patientenverfügung rechtlich unwirksam und der Arzt handelt
dennoch danach, bricht also die Behandlung ab, so kann Tötung auf Verlangen (§
77 StGB) bzw allenfalls Mitwirkung am Selbstmord
vorliegen. Stets liegen aber Vorsatzdelikte vor. Ein Rechtsirrtum befreit allerdings
nicht stets von einer Vorsatztat (vgl § 9 StGB).
Ein
ähnliches Dilemma ist im zivilen Schadenersatzrecht zu konstatieren. Abbruch bei unwirksamer Patientenverfügung
kann zu Schadenersatz nach § 1327 ABGB führen, eine Weiterbehandlung bei
wirksamer Patientenverfügung kann – so eigenartig das klingen mag – eine rechtswidrige
Körperverletzung zur Folge haben.
Ist
die Patientenverfügung nur ein Entscheidungskriterium unter anderen, so ist mE das Haftungsrisiko des Arztes erheblich geringer.
IV.
Der Ministerialentwurf
Ein vom BMGF verfasster und im Herbst 2004 ausgesandter
Ministerialentwurf (223/ME XXII. GP) eines „PvG“
(Patienten/Patientinnenverfügungs-Gesetz) bemüht sich verdienstvollerweise
um Rechtsklarheit im Bereich der Patientenverfügung ieS.
Der Stellvertreter in Gesundheitsfragen soll erst später im Rahmen der Reform
des Sachwalterrechts „geregelt“ werden. Dieser Ministerialentwurf ist noch
immer als Grundlage der inzwischen bereits fortgeführten Diskussion wichtig.
Sachlich nicht unwichtig[15],
aber juristisch etwas skuril ist die geplante Definition des Patienten: Das soll jede Person sein, die eine Patientenverfügung
errichtet. Auf irgendeine Krankheit kommt es dabei nicht an: Sozusagen der
potentielle Patient. Ein bestimmtes Alter wird nicht verlangt, dafür aber
konkrete Einsichts- und Urteilsfähigkeit, die in zweifelhaften Fällen (etwa
bei Minderjährigen) der Arzt zu bestätigen habe (sic!). Inzwischen dürfte man
aber ohnehin schon auf den Kreis der Volljährigen einschränken wollen.
Die Verfügung muss nach § 3 Entwurf frei, ernstlich, ohne Irrtum (auch
Motivirrtum), ohne List, Täuschung und physischen, psychischen oder sozialen
(!) Zwang abgegeben worden sein. Die angeführten Mängel führen zur
Ungültigkeit der Verfügung. Dazu nur eine These: Wer unterliegt zu irgendeinem
Zeitpunkt keinem sozialen Zwang? Das Freisein von sozialem Zwang scheint aber
ohnehin inzwischen als Voraussetzung aufgegeben zu sein.
Bei Verfügungen innerhalb einer Krankenanstalt (sog intramuralen)
sollte eine mündliche Erklärung
reichen, sofern diese in der Krankengeschichte durch den Arzt dokumentiert und
von diesem unterzeichnet wird. Schon hier ist anzumerken, dass den behandelnden
Arzt eine (wohl zu) große Last und Verantwortung aufgebürdet werden würde. Er
sollte diese zumindest mit einer weiteren Person teilen! „Extramural“
bedarf es entweder einer eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen (plus
Datum) oder einer fremdhändigen Erklärung. Letztere soll nur zusätzlich mit
Unterschrift des Arztes oder Patientenvertreters oder „ersatzweise“ (?) – eines
Notars oder Richters wirksam sein. Inzwischen scheint man an ähnliche Formen
wie beim Testament zu denken. Zwei Ärzte sollen – nach derzeitigem
Diskussionsstand - unabhängig voneinander die Aufklärung bestätigen.
Zum formlos jederzeit wirksamen Widerruf darf der Widerrufende „nicht
beeinflusst“ sein, was mE viel zu weit und allgemein
formuliert ist. Wir waren bisher gewohnt, in solchen Zusammenhängen auf
rechtswidrigen Zwang abzustellen. Nach letzter Vorstellung soll die Verfügung
unwirksam sein, wenn das der Patient selbst zu erkennen gibt. Auch das ist
freilich sehr weit formuliert.
Die intramurale Verfügung soll mit Verlassen
des Krankenhauses, die extramurale nach drei Jahren
unwirksam werden. Letzteres soll durch Erneuerung (Unterschrift und Datum)
verhindert werden können.
§§ 11, 12 des Ministerialentwurfs behandeln das „Eingemachte“:
Rechtliche Bindung setzt „adäquate“ ärztliche Aufklärung (Arzt muss Aufklärung
bestätigen) und konkrete Beschreibung der Krankheitssituation und der
ausgeschlossenen Maßnahmen voraus. Letzteres könne sich auch „eindeutig aus
dem Zusammenhang“ ergeben.
§ 15 Ministerialentwurf befreit Ärzte bei medizinischer
Notfallversorgung von der Pflicht, nach einer Verfügung länger suchen zu
müssen, wenn sonst Leben bzw Gesundheit des Patienten
ernstlich gefährdet wären. Das ist eine höchst vernünftige Regelung.
Allgemein lassen sich dem Ministerialentwurf keine Pflichten des Arztes
entnehmen, an Patientenverfügungen mitwirken zu müssen. Daran sollte sich mE auch nichts ändern.
2. Kritikpunkte
Das Bemühen des Ministerialentwurfs ist – wie gesagt - überaus
verdienstlich, allein es bleibt die oben gestellte Grundfrage offen. Die Voraussetzungen einer rechtlich
verbindlichen Verfügung enthalten derart viele, vom Arzt aber zu beurteilende Unsicherheitsfaktoren,
dass wohl kaum eine Änderung bzw Verbesserung der
derzeitigen Rechtslage eintreten würde.
Auch sogar mündliche Verfügungen für wirksam zu halten - wenn ein Arzt
dokumentiert und unterzeichnet -, ist für mich ebenso mit zu großen Unsicherheiten
behaftet.
Statt auf konkrete Einsichts- und Urteilsfähigkeit abzustellen, sollte
man mE wieder zur guten alten Altersgrenze
zurückkehren.
Die Willensmängel (Irrtum, sozialer Druck etc) sollen offensichtlich zur
objektiven Ungültigkeit führen, ohne dass es dabei in irgendeiner Weise auf die
Erkennbarkeit für den Arzt ankäme.
Das zentrale Dilemma der fehlenden Vorhersehbarkeit des konkreten
Krankheitsverlaufes zeigt sich auch in den Erläuternden Bemerkungen (EB) des
Ministerialentwurfs: So seien (EB 10) Krankheitsverläufe für drei Jahre noch
abschätzbar. Ist das wirklich typischerweise so?
Zur erforderlichen Bestimmtheit der Verfügung offenbaren die EB (10) das
Zentralproblem in seiner ganzen Tragweite. Eine „detaillierte Aufzählung [sei]
praktisch nie vollständig“ und „es ist schlichtweg unmöglich, für alle
erdenkbaren Fälle im voraus eine Aussage zu treffen“. Alles sei Sache der
Auslegung, nur „zu Allgemeines“ sei ungültig (zB
„künstliche Lebensverlängerung“, „natürliches Sterben“). Wir fragen uns: Wie
hätte im Fall Terry Schiavo die Verfügung aussehen
müssen?
Wohl zur Beruhigung der Ärzte folgt die Feststellung (EB 12): Es sei
„alleinige Kompetenz des behandelnden Arztes“ zu prüfen, ob die Verfügung der
konkreten (nun eingetretenen) Situation entspricht. Die Botschaft hör ich wohl,
allein mir (als Juristen) fehlt der Glaube: Im Streitfall muss doch
unbestreitbar der Jurist im Nachhinein das Erfordernis der Bestimmtheit
überprüfen!
V. Zur
möglichen Regierungsvorlage
Entgegen ursprünglicher Absicht der beteiligten Ministerien liegt bis
dato (26. 10. 2005) noch keine Regierungsvorlage vor. Strittig scheint vor
allem noch die Reichweite des
Personenkreises zu sein, dem eine rechtlich verbindliche Verfügung möglich sein
soll. Das maßgebliche und mE auch grundsätzlich
zutreffende Argument: Erst die
tatsächliche Betroffenheit von einer Krankheitssituation könne die für eine
Entscheidung dieser Tragweite nötige Einsichts- und Urteilsfähigkeit schaffen.
Als Beispiel wird dafür angeführt. Ein gelähmter Patient kann das Leben im
Rollstuhl gänzlich anders beurteilen, als dies vorher für ihn vorstellbar war
und er daher mittels Patientenverfügung einer Behandlung, die ihm zwar das
Leben rettet, die Lähmung aber irreversibel ist, nicht zugestimmt hätte. [16]
Diskutiert wird daher eine Beschränkung auf Betroffene. Das könnten - so die Überlegungen - Kranke, aber auch
bereits früher Erkrankte oder solche sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit
erkranken werden.
Denkbar ist auch und diskutiert wird, die Verbindlichkeit der
Patientenverfügung von einer eigenen früheren oder aktuellen Krankheit des
Patienten oder einer ihm nahestehenden Person oder
vergleichbaren Umständen abhängig zu machen. Damit soll eine möglichst
zutreffende Einschätzung der Folgen der Patientenverfügung gewährleistet werden.
Wie soll das aber dem behandelnden Arzt
erkennbar sein (frühere Krankheit einer nahe stehenden Person)? Die
vergleichbaren Umstände würden zudem die Rechtsunsicherheit nicht wirklich
verbessern. Außerdem würden die meisten Unfallsituationen mit einer solchen
Lösung nicht erfasst sein.[17]
Gemeinsam soll den beschriebenen Lebenssitutationen
also ein sehr konkretes Krankheitsbild sein. Auch diesbezüglich stellen sich
natürlich andere und schwierigste Abgrenzungsprobleme. Was ist bei anderen
atypischen Krankheitsverläufen? Ist ein bereits Kranker noch völlig urteils-
und einsichtsfähig? Es sei an den Fall der psychisch Erkrankten erinnert.[18]
2. Eigene Ansätze
Meine grundsätzlichen Vorbehalte bzw prinzipielle
Skepsis gegen die rechtliche Verbindlichkeit von Patientenverfügungen sind wohl
deutlich geworden. Wenn man solche rechtliche Verbindlichkeit aber unbedingt
will, dann bedarf es mE auch strengster Kautelen, um möglichst dem Patientenwillen zu entsprechen und Missbräuche
auszuschließen. Das Nahestehen einer Person sagt mE
jedenfalls nicht notwendigerweise, vielleicht sogar nicht einmal typischerweise
etwas über die genaue Kenntnis über deren Krankheit aus. Zum anderen soll man -
wenn schon - dann auch für Unglücksfälle Vorsorge treffen können. Will man
unbedingt eine verbindliche Verfügung ermöglichen, wird man - will man nicht zu
große Lücken lassen - um eine abstrakte Formulierung etwa in der folgenden Form
nicht herumkommen: „Die Patientenverfügung bindet den Arzt nur, wenn diese die
eingetretene Krankheit bzw körperliche
Beeinträchtigung konkret betrifft (oder erfasst)“ (oä).
Neben ausreichender Bestimmtheit und ärztlicher Aufklärung sollte
jedenfalls auch Schriftlichkeit geboten sein, wobei Arzt und Notar
zusammenwirken müssten. Auch eine starre Altersgrenze (18. Lebensjahr) scheine
mir der Rechtssicherheit förderlich.
VI. Ausblick
Meine Skepsis bezüglich Patientenverfügungen korreliert mit einer
Forcierung des Stellvertreters / „Sachwalters“ in Gesundheitsfragen. Diese vom
Betroffenen selbst ausgewählte Vertrauensperson mit typischerweise umfassenden
Kenntnissen der persönlichen Umstände wird mE am
ehesten den Patientenwillen verwirklichen. Selbst hier wäre mE
eine strenge Form – Mitwirkung eines Notars und Eintragung in ein Register –
der Rechtsklarheit förderlich. Ein jederzeit möglicher Widerruf bedürfte
gleicher Publizität.
Auch diese Lösung scheint freilich nicht ohne Mängel und Makel im
Einzelfall zu sein: Sie ist aber am persönlich Nächsten ausgewiesen und
angewiesen und sichert insofern am ehesten die Würde im Sterben bzw das Sterben in Würde und man wäre nicht auf die
Interpretation durch Juristen angewiesen, die – so schon Goethe – oft nicht auslegen,
sondern etwas unterlegen. Mit dem Stellvertreter in Gesundheitsfragen wäre der
Kreis fast geschlossen: Auch bei der Geburt ist der Mensch von seinem Nächsten,
nämlich seiner Mutter, abhängig und auf diese angewiesen.
[1] Überwiegend wird auch die sogenannte
indirekte aktive Sterbehilfe zugelassen. Nötige Schmerzlinderung kann – als
Nebenwirkung – zu einer kurzfristigen Lebensverkürzung führen.
[2] Vgl Virt,
Moraltheologische Überlegungen zu Patientenverfügungen, in: Kopetzki (Hrsg), Antizipierte
Patientenverfügungen (2000) 131 ff.
[3] AaO 131 f.
[4] Grundentwurf einer theologischen Anthropologie, in:
Handbuch der Pastoraltheologie (1996) II/1, 31 ff.
[5] Dazu gleich näher unten 2.
[6] Vgl allgemein Aicher in Rummel 3, ABGB, zu § 16; Kerschner,
Arzthaftung bei Patientenverfügungen, RdM 1998, 133.
[7] Vgl auch das Bild der
einander schneidenden Kreise von Virt, aaO 131.
[8] Vgl etwa Bernat, Das
Patiententestament – Rechtsdogmatische und rechtsvergleichende
Überlegungen zum Abbruch lebenserhaltender medizinischer Behandlung, in: Kopetzki, aaO 71 ff; allenfalls mag auch Art 8 EMRK herangezogen
werden können; vgl Aigner, Die Patientenverfügung de lege lata
und de lege ferenda, Alpbach, 20. August 2005.
[9] Vgl Kerschner, RdM
1998, 131 ff.
[10] Vgl Kneihs, Zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen in Kopetzki, aaO 61 ff; Memmer, RdM 1998, 106, wohl auch Aigner, aaO
Punkt 2.
[11] Vgl Art 9 des
Menschenrechtsübereinkommens zur Biomedizin; dazu Kopetzki in Kopetzki, aaO
49 f.
[12] Vgl schon Kerschner, RdM 1998, 133.
[13] 6 Ob 144/98i,
16. 7. 1998.
[14] „Sachwalter“ ist hier nicht im rechtstechnischen
Sinn gemeint.
[15] Vgl dazu unten zur möglichen RV V.
[16] Vgl Aigner, aaO bei FN 27.
[17] Diesen Hinweis verdankt der Autor dem
Diskussionshinweis von HR Rudolf Schwertner
[18] Vgl oben bei FN 12.